Freie Wähler Ortsverband Villingen-Schwenningen Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Freie Wähler Ortsverband Villingen-Schwenningen e.V. Er hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unter VR 755 eingetragen. Er ist ein Ortsverband im Sinne des § 8 der Satzung des Freie Wähler Landesverbandes Baden Württemberg e.V.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit Eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
§ 3 Mitgliedschaft
1 . Mitglied kann jeder EU-Bürger werden , der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten seinen Erstwohnsitz in einer Gemeinde des Landes Baden- Württemberg hat und sich zu der vorliegenden Satzung und den Zielen der Freien Wähler bekennt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Tod
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss
4. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalender Jahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
5. Aus dem Verein wird ausgeschlossen:
a. wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat.
b. wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.
c. wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
6. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss nach vorheriger schriftlicher Anhörung des Betroffenen
§ 4 Beiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie eventuelle Umlagen beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung, Minderjährige ,Schüler und Studenten sind beitragsfrei.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.
§ 6 Vorstand und Beirat
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
2. Der Beirat besteht aus sieben Beisitzern und unterstützt den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten.
§ 7 Mitgliederversammlung
1 . Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a. Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit.
b. Wahl des Vorstandes und der sonstigen Organmitglieder.
c: Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden.
d: Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung
e: Wahl der Kassenprüfer
f. Sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangen.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
• Die Wahlen sind – vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung – in der Regel geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden.
Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.
• Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Namensaufruf.
§ 9 Amtsdauer der Vorstands- und Beiratsmitglieder
• Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstand und des Beirats im Amt.
• Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
• Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 10 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
Soweit der Ortsverband sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Satzungsänderungen
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
§ 13 Auflösung
• Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 1/4 der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
• Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.
• Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.'
• Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.




